Pflegegrad 1-5: Leistungen, Unterschiede und was dir zusteht
Der Pflegegrad bestimmt, welche Leistungen du von der Pflegekasse erhältst. Je höher der Pflegegrad, desto mehr Unterstützung steht dir zu. Die Unterschiede sind erheblich — zwischen Pflegegrad 1 und 5 liegen mehrere tausend Euro pro Monat.
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung
Pflegegrad 1 bietet eingeschränkte Leistungen: Entlastungsbetrag von 125 EUR pro Monat für haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflegeberatung, Zuschüsse für Wohnraumanpassung (bis 4.000 EUR) und Pflegehilfsmittel (bis 40 EUR/Monat). Es gibt kein Pflegegeld und keine Sachleistungen. Der Entlastungsbetrag kann für Haushaltshilfe, Betreuungsangebote oder Tagespflege genutzt werden.
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung
Ab Pflegegrad 2 steht dir Pflegegeld zu: 332 EUR pro Monat bei häuslicher Pflege durch Angehörige, oder Sachleistungen von 761 EUR pro Monat für professionelle Pflegedienste. Zusätzlich: Kurzzeitpflege (bis 1.774 EUR/Jahr), Verhinderungspflege (bis 1.612 EUR/Jahr), Tagespflege (689 EUR/Monat) und der Entlastungsbetrag von 125 EUR/Monat.
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung
Pflegegeld: 573 EUR/Monat. Sachleistungen: 1.363 EUR/Monat. Die Leistungen für Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und Tagespflege steigen ebenfalls. Bei vollstationärer Pflege übernimmt die Pflegekasse 1.262 EUR/Monat. Der Unterschied zu Pflegegrad 2 beträgt allein beim Pflegegeld 241 EUR pro Monat — fast 3.000 EUR im Jahr.
Pflegegrad 4 und 5: Schwerste Beeinträchtigung
Pflegegrad 4: Pflegegeld 765 EUR, Sachleistungen 1.693 EUR/Monat. Pflegegrad 5: Pflegegeld 947 EUR, Sachleistungen 2.095 EUR/Monat. Bei vollstationärer Pflege: 1.775 EUR (PG4) bzw. 2.005 EUR (PG5) pro Monat. Die Differenz zwischen Pflegegrad 3 und 5 beim Pflegegeld beträgt 374 EUR monatlich — über 4.400 EUR im Jahr.
Warum sich ein höherer Pflegegrad lohnt
Die finanziellen Unterschiede zwischen den Pflegegraden sind erheblich. Schon eine Stufe mehr kann mehrere tausend Euro pro Jahr ausmachen. Wenn du den Eindruck hast, dass der Pflegebedarf im Gutachten nicht vollständig erfasst wurde, lohnt sich ein Widerspruch. Das Risiko ist gering: Der Pflegegrad kann im Widerspruchsverfahren nicht herabgesetzt werden.
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