Pflegegeld, Sachleistungen oder Kombination? So wählst du die richtige Leistung
Wer einen Pflegegrad ab 2 hat, steht vor einer grundlegenden Entscheidung: Pflegegeld, Sachleistungen oder die Kombination aus beiden? Jede Variante hat eigene Vor- und Nachteile, und die richtige Wahl hängt davon ab, wer die Pflege übernimmt — Angehörige, ein ambulanter Pflegedienst oder beide gemeinsam.
Die drei Leistungsarten im Überblick
Pflegegeld (§ 37 SGB XI)
Direkte monatliche Auszahlung an die pflegebedürftige Person. Das Geld kann frei verwendet werden — typischerweise gibt die pflegebedürftige Person es an pflegende Angehörige weiter. Voraussetzung: Die Pflege wird zu Hause durchgeführt, und die Versorgung ist sichergestellt (Pflegepersonen werden zweimal jährlich vom Pflegedienst oder MD beratend besucht, § 37 Abs. 3 SGB XI).
Monatliche Beträge (Stand 2026, vorläufig):
- Pflegegrad 2: 347 EUR
- Pflegegrad 3: 599 EUR
- Pflegegrad 4: 800 EUR
- Pflegegrad 5: 990 EUR
Sachleistungen (§ 36 SGB XI)
Die Pflegekasse bezahlt direkt einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst. Die pflegebedürftige Person sieht das Geld nicht — es fließt an den Dienst, der Leistungen wie Körperpflege, Mobilisation, Medikamentengabe und Behandlungspflege erbringt.
Monatliche Sachleistungsbudgets (Stand 2026, vorläufig):
- Pflegegrad 2: 796 EUR
- Pflegegrad 3: 1.497 EUR
- Pflegegrad 4: 1.859 EUR
- Pflegegrad 5: 2.299 EUR
Sachleistungen sind also deutlich höher als Pflegegeld — weil professionelle Pflege erheblich teurer ist als informelle Angehörigenpflege.
Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI)
Der flexible Mittelweg: Du nutzt einen Teil des Sachleistungsbudgets für einen Pflegedienst, den Rest bekommst du anteilig als Pflegegeld ausgezahlt. Wenn du zum Beispiel 40 % der Sachleistungen in Anspruch nimmst, erhältst du 60 % des Pflegegelds.
Rechenbeispiel Pflegegrad 3: Du nutzt 50 % der Sachleistungen (748,50 EUR für den Pflegedienst) — und erhältst 50 % des Pflegegelds (299,50 EUR) zusätzlich ausgezahlt.
Welche Variante passt zu welcher Situation?
Pflegegeld, wenn...
- Angehörige die Pflege komplett übernehmen und zu Hause verfügbar sind.
- Keine medizinische Behandlungspflege (Spritzen, Wundversorgung, Katheter) nötig ist.
- Die pflegebedürftige Person die Anwesenheit fremder Personen schwer verträgt.
- Finanzielle Entlastung der pflegenden Angehörigen im Vordergrund steht.
Vorteil: Maximale Flexibilität, volle finanzielle Entlastung. Nachteil: Niedrigster Betrag; keine professionelle Entlastung.
Sachleistungen, wenn...
- Angehörige berufstätig sind und keine regelmäßige Pflegezeit leisten können.
- Der Pflegeaufwand hoch ist und medizinische Grundpflege (Wundversorgung, Medikamentengabe) erforderlich wird.
- Mobilisation und Grundpflege fachgerecht erfolgen müssen (Dekubitusgefahr, kritische Krankheitsbilder).
- Keine Angehörigen in erreichbarer Nähe wohnen.
Vorteil: Professionelle Versorgung, höchstes Budget. Nachteil: Kein direktes Geld an die Pflegeperson; Abhängigkeit von der Personalsituation des Pflegedienstes.
Kombinationsleistung, wenn...
- Angehörige einen Teil der Pflege übernehmen können, aber nicht alles.
- Bestimmte Aufgaben (Behandlungspflege, Nachtwache, Verhinderungszeiten) vom Pflegedienst kommen sollen.
- Maximale Finanzmittel ausgeschöpft werden sollen.
Vorteil: Flexibel, finanziell fast so gut wie reine Sachleistungen, Entlastung für die Angehörigen. Nachteil: Etwas Verwaltungsaufwand; Pflegekasse muss über die gewählte Aufteilung informiert werden.
Was du zusätzlich kombinieren kannst
Unabhängig von der gewählten Hauptleistung stehen dir weitere Budgets zu:
- Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI): 125 EUR pro Monat für Alltagshelfer, Betreuungsangebote oder haushaltsnahe Dienstleistungen.
- Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI): Bis zu 1.612 EUR pro Jahr für die Vertretung der Hauptpflegeperson (Urlaub, Krankheit).
- Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI): Bis zu 1.774 EUR pro Jahr für stationäre Pflege auf Zeit.
- Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI): 42 EUR pro Monat für Verbrauchsmaterialien wie Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel.
- Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI): Separates Budget in Höhe der Sachleistungen, zusätzlich zu Pflegegeld oder Sachleistungen abrufbar.
Diese Leistungen gelten oberhalb der Haupt-Pflegesachleistung und werden oft vergessen. Wer sie ungenutzt lässt, verschenkt jährlich mehrere tausend Euro.
Entscheidung ändern: Jederzeit möglich
Die Entscheidung zwischen Pflegegeld, Sachleistungen und Kombinationsleistung ist nicht bindend. Du kannst jeden Monat wechseln — ein formloses Schreiben an die Pflegekasse reicht. Sinnvoll ist das z.B., wenn Angehörige vorübergehend ausfallen oder sich der Zustand der pflegebedürftigen Person verändert.
Nicht sinnvoll: die Entscheidung nur einmal treffen und jahrelang nicht überprüfen. Was am Anfang passt, passt zwei Jahre später oft nicht mehr.
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